Art. 3 Arbeitszeitreglement - Pausen
Art. 3 Arbeitszeitreglement · Pausen
1. Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen
Bei Arbeitspensen von
a) mehr als 5.5 Stunden/Tag: Mindestpause: 15 Minuten
b) mehr als 7 Stunden/Tag: Mindestpause: 30 Minuten
c) mehr als 9 Stunden/Tag: Mindestpause: 60 Minuten
2. Für die Bemessung der Pause ist die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit massgebend. Die Pausen sind um die Mitte der Arbeitszeit anzusetzen. Pausen von mehr als einer halben Stunde dürfen aufgeteilt werden. Entsteht vor oder nach einer Pause eine Teilarbeitsperiode von mehr als 5.5 Stunden, ist für diese eine zusätzliche Pause nach Abs. 1 zu beziehen. Die Mindestpausen nach Abs. 1 sind zwingend zu beziehen und werden in jedem Fall in diesem Umfang von der Arbeitszeit abgezogen.
3. Die Mitarbeitenden haben zusätzlich zu den Mindestpausen nach Abs. 1 pro Arbeitsperiode von 4.8 Stunden (Ärzte) bzw. 4.25 Stunden (übrige Mitarbeitende) Anspruch auf 15 Minuten bezahlte Pause. Bei Nichtbezug dieser Pausen besteht kein Anspruch auf Nachbezug oder Zeitgutschrift. Müssen die Mitarbeitenden auf Anordnung des Arbeitgebers die Pause am Arbeitsplatz verbringen, werden die Pausen bezahlt.
4. Die übrigen Pausen sind nicht bezahlt und werden nicht an die Arbeitszeit angerechnet.