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Art. 23 Arbeitszeitreglement - Aufhebung bisherigen Rechts

Schlussbestimmungen
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Art. 23 Arbeitszeitreglement · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Das vorliegende Arbeitszeitreglement hebt alle früheren personalrechtlichen Arbeitszeitbestimmungen und Regelungen zu den Lohnzulagen, den Zeitzuschlägen sowie zur Zeitkompensation auf. Es werden insbesondere die Art. 3 bis Art. 7 und Art. 11 der Personalregelungen für das Kantonale Spital und das Pflegeheim Appenzell vom 26. Januar 2010 aufgehoben.

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