Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
810.014 CH-AI

Art. 21 Arbeitszeitreglement - Zeitsaldo per 31. Dezember

Zeitsaldi - Mitarbeitende (ohne Geschäftsleitung)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 21 Arbeitszeitreglement · Zeitsaldo per 31. Dezember

1. Per 31. Dezember bestehende Mehrstunden werden im Umfang von maximal 50 Mehrstunden auf das Folgejahr übertragen und sind bis Ende März durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Die 50 Mehrstunden übersteigenden Mehrstunden werden auf der Basis des Monatsgrundlohnes (brutto), ohne Anteil 13. Monatslohn, ohne Lohnzulagen und ohne Zuschlag im Januar des Folgejahrs ausbezahlt. Die Auszahlung muss vorgängig durch die Geschäftsleitung genehmigt werden.

2. Per 31. Dezember bestehende Minusstunden werden im Umfang von maximal 50 Minusstunden auf das Folgejahr übertragen und sind so rasch wie möglich nachzuarbeiten. Die 50 Minusstunden übersteigenden Minusstunden werden vom Lohn abgezogen, sofern sie von den Mitarbeitenden zu verantworten sind. Sind die 50 Minusstunden übersteigenden Minusstunden nicht von den Mitarbeitenden zu verantworten, verfallen sie zulasten des Arbeitgebers.

3. Bei Teilzeitmitarbeitenden reduzieren sich die ins Folgejahr zu übertragenden Mehr- und Minusstunden entsprechend dem vereinbarten Beschäftigungsgrad.

← Art. 20 Arbeitszeitreglement Geltungsbereich und Grundsatz Art. 22 Arbeitszeitreglement →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →