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Art. 2 Arbeitszeitreglement - Jahressollarbeitszeit

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Art. 2 Arbeitszeitreglement · Jahressollarbeitszeit

1. Die Berechnungsperiode für die Jahressollarbeitszeit dauert 12 Monate, vom 1. Januar bis 31. Dezember.

2. Die Jahressollarbeitszeit basiert auf folgenden durchschnittlichen wöchentlichen Sollarbeitszeiten

a) * Fachärztinnen und Fachärzte: 50 Stunden

a bis) * Assistenzärztinnen und Assistenzärzte: 46 Stunden, einschliesslich 4 Stunden strukturierte Weiterbildung

b) Übrige Mitarbeitende: 42.5 Stunden

3. Die durchschnittliche tägliche Sollarbeitszeit beträgt ein Fünftel der durchschnittlichen wöchentlichen Sollarbeitszeit.

4. Die massgebende Jahressollarbeitszeit unter Berücksichtigung der Feiertage im jeweiligen Kalenderjahr wird den Mitarbeitenden zu Beginn des Kalenderjahrs bekannt gegeben.

5. Bei Teilzeitmitarbeitenden erfolgt eine Reduktion der Jahressollarbeitszeit entsprechend dem vereinbarten Beschäftigungsgrad. Bei Ein- und Austritten innerhalb der Berechnungsperiode wird die Jahressollarbeitszeit anteilsmässig berechnet.

6. Aufgrund der Jahresarbeitszeit können unterschiedliche Arbeitszeiten innerhalb der Berechnungsperiode ausgeglichen werden. Die monatlichen Lohnzahlungen an die Mitarbeitenden erfolgen gleichmässig und unabhängig von Arbeitszeitschwankungen.

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