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Art. 18 Arbeitszeitreglement - Arbeitszeiterfassung

Einsatzpläne, Anordnung der Arbeitszeit und Arbeitszeiterfassung
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Art. 18 Arbeitszeitreglement · Arbeitszeiterfassung

1. Die Mitarbeitenden erfassen die Arbeitszeit nach den Weisungen des Arbeitgebers.

2. Die Mitglieder der Geschäftsleitung und die Fachärztinnen und Fachärzte sind nicht verpflichtet, die Arbeitszeit zu erfassen.

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