810.014
CH-AI
Art. 16 Arbeitszeitreglement - Auszahlung der Lohnzulagen
Besondere Arbeitszeiten, Lohnzulagen und Zeitzuschläge
Art. 16 Arbeitszeitreglement · Auszahlung der Lohnzulagen
1. Die Lohnzulagen werden aufgrund der im Vormonat geleisteten bzw. bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung nach Art. 15 Abs. 1 im Vormonat anzurechnenden Lohnzulagen per Monatsende ausbezahlt.
2. Der Ferienzuschlag auf den Lohnzulagen nach Art. 15 Abs. 2 wird separat ausgewiesen und zusammen mit den Lohnzulagen laufend ausbezahlt. Für den Ferienbezug werden keine Lohnzulagen ausbezahlt.