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810.014 CH-AI

Art. 16 Arbeitszeitreglement - Auszahlung der Lohnzulagen

Besondere Arbeitszeiten, Lohnzulagen und Zeitzuschläge
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Art. 16 Arbeitszeitreglement · Auszahlung der Lohnzulagen

1. Die Lohnzulagen werden aufgrund der im Vormonat geleisteten bzw. bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung nach Art. 15 Abs. 1 im Vormonat anzurechnenden Lohnzulagen per Monatsende ausbezahlt.

2. Der Ferienzuschlag auf den Lohnzulagen nach Art. 15 Abs. 2 wird separat ausgewiesen und zusammen mit den Lohnzulagen laufend ausbezahlt. Für den Ferienbezug werden keine Lohnzulagen ausbezahlt.

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