Art. 15 Arbeitszeitreglement - Lohnzulagen bei bezahlten Absenzen und besonderen Vergütungen
Art. 15 Arbeitszeitreglement · Lohnzulagen bei bezahlten Absenzen und besonderen Vergütungen
1. Die Ausrichtung der Lohnzulagen bei unverschuldeten Arbeitsverhinderungen zufolge Krankheit, Schwangerschaft und Unfall dauert für die Zeit der Lohnfortzahlung fort. Der Betrag der Lohnzulagen entspricht dem Durchschnitt der in den vorhergehenden 12 Monaten ausgerichteten Lohnzulagen oder, bei kürzerem Arbeitsverhältnis, dem Durchschnitt der während des Arbeitsverhältnisses ausgerichteten Lohnzulagen.
2. Auf den regelmässigen Lohnzulagen nach Art. 11 und Art. 13 Abs. 1 wird als Ausgleich für den Wegfall der Lohnzulagen während der Ferien ein Ferienzuschlag aufgerechnet. Dieser beträgt 10.64% der regelmässigen Lohnzulagen bei einem Ferienanspruch von fünf Wochen und 13.04% der regelmässigen Lohnzulagen bei einem Ferienanspruch von sechs Wochen.
3. Im Übrigen werden die Lohnzulagen nur für tatsächlich geleistete Arbeit ausgerichtet. Keine Lohnzulagen werden insbesondere bezahlt während des Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaubs, obligatorischen Diensten und bezahltem Urlaub.
4. Bei besonderen Vergütungen, wie Entschädigung von Mehrstunden, Treueprämien oder Lohnnachgenuss beim Tod der Mitarbeiterin oder des Mitarbeitenden, werden die Lohnzulagen nicht berücksichtigt.