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810.014 CH-AI

Art. 14 Arbeitszeitreglement - 2 x 12-Stunden- und 24-Stundenbetrieb des Notfall- und Rettungsdiensts

Besondere Arbeitszeiten, Lohnzulagen und Zeitzuschläge
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Art. 14 Arbeitszeitreglement · 2 x 12-Stunden- und 24-Stundenbetrieb des Notfall- und Rettungsdiensts

1. Die Mitarbeitenden im Notfall- und Rettungsdienst können in einem 2 x 12-Stunden- oder in einem 24-Stundenbetrieb eingesetzt werden.

2. Beim 2 x 12-Stundenbetrieb werden pro Dienst 11 Stunden, beim 24-Stundenbetrieb werden 22 Stunden an die Arbeitszeit angerechnet.

3. Die Lohnzulagen und die Zeitzuschläge für die Arbeit oder Einsatzbereitschaft während besonderen Arbeitszeiten richten sich nach Art. 11.

4. Die Pausenregelung nach Art. 3 gelangt nicht zur Anwendung.

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