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Art. 13 Arbeitszeitreglement - Pikettbereitschaft und -einsatz

Besondere Arbeitszeiten, Lohnzulagen und Zeitzuschläge
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Art. 13 Arbeitszeitreglement · Pikettbereitschaft und -einsatz

1. Die Pikettbereitschaft, das heisst die Bereitschaft, in der Freizeit und ausserhalb der Räumlichkeiten des Arbeitgebers während eines bestimmten Zeitraums für den Arbeitgeber erreichbar zu sein, um Piketteinsätze zu leisten, wird mit einer Lohnzulage von brutto Fr. 3.20 pro Stunde, in der Pikettbereitschaft geleistet wird, vergütet.

2. Die im Rahmen des Pikettdienstes ausserhalb der Räumlichkeiten des Arbeitgebers zur Verfügung gestellte Zeit wird soweit an die Arbeitszeit angerechnet, als die Mitarbeitenden tatsächlich zur Arbeit herangezogen werden und einen Piketteinsatz zu leisten haben. Eine allfällige Wegzeit zu und von der Arbeit ist in diesem Fall an die Arbeitszeit anzurechnen. Die Interventionszeit (Zeitspanne zwischen dem Einsatzaufruf an die Mitarbeitenden und ihrem Eintreffen am Arbeitsort) wird vom Arbeitgeber angeordnet.

3. Die Lohnzulagen und Zeitzuschläge für tatsächliche geleistete Piketteinsätze während besonderen Arbeitszeiten richten sich nach Art. 11.

4. Die Lohnzulage für die Pikettbereitschaft nach Art. 13 Abs. 1 ist während des Piketteinsatzes nicht geschuldet.

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