810.014
CH-AI
Art. 11 Arbeitszeitreglement - Arbeit während besonderen Arbeitszeiten
Besondere Arbeitszeiten, Lohnzulagen und Zeitzuschläge
Art. 11 Arbeitszeitreglement · Arbeit während besonderen Arbeitszeiten
1. Es werden folgende Lohnzulagen pro Arbeitsstunde, bzw. Zeitzuschläge für Arbeit während den nachfolgend definierten besonderen Arbeitszeiten ausgerichtet
Besondere Arbeitszeiten (Arbeitszeitkategorien): Nacht (19:00 bis 7:00 Uhr)
Lohnzulage pro Arbeitsstunde (Fr. brutto) *: 6.80 *
Zeitzuschlag: -
Besondere Arbeitszeiten (Arbeitszeitkategorien): Nacht (22:30 bis 7:00 Uhr)
Lohnzulage pro Arbeitsstunde (Fr. brutto) *: -
Zeitzuschlag: 10%
Besondere Arbeitszeiten (Arbeitszeitkategorien): Samstag, Sonntag, Feiertag (7:00 bis 19:00 Uhr)
Lohnzulage pro Arbeitsstunde (Fr. brutto) *: 6.80 *
Zeitzuschlag: -
2. Eine Kumulation einer Lohnzulage einer Arbeitszeitkategorie mit einer Lohnzulage einer anderen Arbeitszeitkategorie ist ausgeschlossen.