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Art. 11 Arbeitszeitreglement - Arbeit während besonderen Arbeitszeiten

Besondere Arbeitszeiten, Lohnzulagen und Zeitzuschläge
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Art. 11 Arbeitszeitreglement · Arbeit während besonderen Arbeitszeiten

1. Es werden folgende Lohnzulagen pro Arbeitsstunde, bzw. Zeitzuschläge für Arbeit während den nachfolgend definierten besonderen Arbeitszeiten ausgerichtet

Besondere Arbeitszeiten (Arbeitszeitkategorien): Nacht (19:00 bis 7:00 Uhr)

Lohnzulage pro Arbeitsstunde (Fr. brutto) *: 6.80 *

Zeitzuschlag: -

Besondere Arbeitszeiten (Arbeitszeitkategorien): Nacht (22:30 bis 7:00 Uhr)

Lohnzulage pro Arbeitsstunde (Fr. brutto) *: -

Zeitzuschlag: 10%

Besondere Arbeitszeiten (Arbeitszeitkategorien): Samstag, Sonntag, Feiertag (7:00 bis 19:00 Uhr)

Lohnzulage pro Arbeitsstunde (Fr. brutto) *: 6.80 *

Zeitzuschlag: -

2. Eine Kumulation einer Lohnzulage einer Arbeitszeitkategorie mit einer Lohnzulage einer anderen Arbeitszeitkategorie ist ausgeschlossen.

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