810.014
CH-AI
Art. 10 Arbeitszeitreglement - Allgemeines
Besondere Arbeitszeiten, Lohnzulagen und Zeitzuschläge
Art. 10 Arbeitszeitreglement · Allgemeines
1. Die Mitarbeitenden haben entsprechend ihrer Funktion gemäss Einsatzplanung oder auf Anordnung des Arbeitgebers Arbeit in der Nacht, an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen sowie Pikettdienste zu leisten. Im Notfall- und im Rettungsdienst ist Arbeit im 2 x 12-Stunden- bzw. 24-Stundenbetrieb zu leisten.
2. Lohnzulagen und Zeitzuschläge werden nur für vorgängig eingeplante bzw. vom Arbeitgeber angeordnete oder nachträglich genehmigte besondere Arbeitszeiten ausgerichtet.