Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
810.014 CH-AI

Art. 10 Arbeitszeitreglement - Allgemeines

Besondere Arbeitszeiten, Lohnzulagen und Zeitzuschläge
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 10 Arbeitszeitreglement · Allgemeines

1. Die Mitarbeitenden haben entsprechend ihrer Funktion gemäss Einsatzplanung oder auf Anordnung des Arbeitgebers Arbeit in der Nacht, an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen sowie Pikettdienste zu leisten. Im Notfall- und im Rettungsdienst ist Arbeit im 2 x 12-Stunden- bzw. 24-Stundenbetrieb zu leisten.

2. Lohnzulagen und Zeitzuschläge werden nur für vorgängig eingeplante bzw. vom Arbeitgeber angeordnete oder nachträglich genehmigte besondere Arbeitszeiten ausgerichtet.

← Art. 9 Arbeitszeitreglement Geltungsbereich und Grundsatz Art. 11 Arbeitszeitreglement →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →