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Art. 8 Personalregelungen für das Kantonale Spital und das Pflegeheim Appenzell - Impfungen

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Art. 8 Personalregelungen für das Kantonale Spital und das Pflegeheim Appenzell · Impfungen

1. Impfungen zur Verhinderung von durch Blut und potenziell infektiöse Körperflüssigkeiten übertragenen Krankheiten wie Hepatitis B werden für das Pflege- und Arztpersonal vorausgesetzt. Ungeimpfte Personen müssen sich den zur Verhinderung der Übertragung angeordneten Ersatzmassnahmen unterziehen.

2. Durchgeführte Impfungen müssen mittels Arztzeugnis oder Impfausweis belegt werden.

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