810.013
CH-AI
Art. 8 Personalregelungen für das Kantonale Spital und das Pflegeheim Appenzell - Impfungen
Art. 8 Personalregelungen für das Kantonale Spital und das Pflegeheim Appenzell · Impfungen
1. Impfungen zur Verhinderung von durch Blut und potenziell infektiöse Körperflüssigkeiten übertragenen Krankheiten wie Hepatitis B werden für das Pflege- und Arztpersonal vorausgesetzt. Ungeimpfte Personen müssen sich den zur Verhinderung der Übertragung angeordneten Ersatzmassnahmen unterziehen.
2. Durchgeführte Impfungen müssen mittels Arztzeugnis oder Impfausweis belegt werden.