Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
810.013 CH-AI

Art. 2 Personalregelungen für das Kantonale Spital und das Pflegeheim Appenzell - Kompetenzen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (7 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 Personalregelungen für das Kantonale Spital und das Pflegeheim Appenzell · Kompetenzen

1. Soweit die Spitalgesetzgebung und die Personalregelungen für das Kantonale Spital und Pflegeheim sowie darauf beruhende Ausführungserlasse nichts anderes regeln, liegen die Aufgaben und Kompetenzen zum Erlass von Personalregelungen im Personalbereich beim Spitalrat.

2. Der Spitaldirektor ist namentlich für folgende Aufgaben und Kompetenzen im Personalbereich zuständig

a) Abschluss, Änderung und Auflösung der Anstellungsverhältnisse der Mitarbeitenden, Aushilfskräfte und Praktikanten;

b) Überprüfung der Anstellungsbedingungen der Mitarbeitenden, Aushilfskräfte und Praktikanten;

c) Führen von Mitarbeitergesprächen im Rahmen der Mitarbeiterbeurteilung, nach Abschluss der Probezeit, bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und in besonderen Situationen;

d) Unterzeichnung der Arbeitszeugnisse;

e) Bewilligung von Aus- und Weiterbildungen, die während der Arbeitszeit oder auf Kosten des Kantonalen Spitals und Pflegeheims Appenzell erfolgen;

f) Regelung betreffend die Übernahme der Ausbildungskosten, der Rückzahlungspflicht und der Eigenleistungen der Mitarbeitenden;

g) Gewährung von bezahltem und unbezahltem Urlaub;

h) Anordnung einer Gesundheitsprüfung vor der Anstellung und einer vertrauensärztlichen Untersuchung;

i) Festlegung und Kontrolle der Arbeitszeit, der Schichtarbeit, Nachtarbeit und des Pikettdienstes der Mitarbeitenden;

j) Bewilligung des Ferienbezugs anstelle des Geldbezugs bei der Entrichtung der Treueprämien;

k) Bewilligung des Ausgleichs der angeordneten und geleisteten Überstunden;

l) Bewilligung der Ausübung einer Nebenbeschäftigung oder eines öffentlichen Amtes;

m) Bewilligung eines Altersrücktritts ab vollendetem 60. Altersjahr, gegebenenfalls mit einem gestaffelt abnehmenden Anstellungsumfang.

3. Die Aufgaben und Kompetenzen des Personalamtes gemäss kantonalem Personalrecht werden vom Spitaldirektor und den von ihm hierfür bezeichneten Personen, insbesondere dem Leiter Personaldienst, wahrgenommen.

← Art. 1 Personalregelungen für das Kantonale Spital und das Pflegeheim Appenzell Geltungsbereich Art. 8 Personalregelungen für das Kantonale Spital und das Pflegeheim Appenzell →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →