810.013
CH-AI
Art. 13 Personalregelungen für das Kantonale Spital und das Pflegeheim Appenzell - Weiterbildung
Art. 13 Personalregelungen für das Kantonale Spital und das Pflegeheim Appenzell · Weiterbildung
1. Gesuche um Aus-, Fort- und Weiterbildungen sind dem direkten Vorgesetzten und dem Spitaldirektor mindestens einen Monat vor Kursbeginn einzureichen.
2. 20% der für den Kurs aufgewendeten Kosten und Arbeitszeit gelten in der Regel als Selbstbehalt.
3. Die im Rahmen einer bezahlten Ausbildung erstellten Schlussarbeiten (Diplomarbeit) sind dem Spital für internen Gebrauch unentgeltlich zu überlassen.