810.013
CH-AI
Art. 10 Personalregelungen für das Kantonale Spital und das Pflegeheim Appenzell - Berufskleider
Art. 10 Personalregelungen für das Kantonale Spital und das Pflegeheim Appenzell · Berufskleider
1. Mitarbeiter, die zum Tragen von Berufskleidern verpflichtet sind, erhalten diese mit Ausnahme von Schuhen leihweise und unentgeltlich. Sie sind bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzugeben.
2. Reinigung und Instandhaltung der abgegebenen Gegenstände erfolgen durch das Spital.
3. Fehlende oder durch eigenes Verschulden beschädigte Kleidungsstücke werden dem Mitarbeiter mit der Lohnzahlung verrechnet.