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Art. 3 Standeskommissionsbeschluss über die Entschädigung der Organe des Gesundheitszentrums Appenzell (StKB Entschädigung GGZ) - Entschädigung Geschäftsleitung

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Art. 3 StKB Entschädigung GGZ · Entschädigung Geschäftsleitung

1. Der Verwaltungsrat legt die Löhne der Geschäftsleitungsmitglieder fest.

2. Die Anfangslöhne und strukturelle Lohnanpassungen unterliegen der Genehmigung der Standeskommission.

3. Die Löhne orientieren sich an den Kriterien und den Lohnstrukturen der entsprechenden Funktionsstufen der kantonalen Verwaltung sowie an der Marktüblichkeit.

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