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Standeskommissionsbeschluss über die Entschädigung der Organe des Gesundheitszentrums Appenzell (StKB Entschädigung GGZ) - Zweck

3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Appenzell Innerrhoden
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Gesetzestext (3 Artikel)

1. Dieser Beschluss regelt die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung des Gesundheitszentrums Appenzell.

1. Es werden folgende jährliche Entschädigungen ausbezahlt

a) Präsidium: Fr. 24'000.--

b) Mitglied mit Vorsitz in einem Ausschuss: Fr. 9'000.--

c) Mitglied: Fr. 7'000.--

2. Zusätzlich werden nach Massgabe der Behördenverordnung Sitzungsgelder, Spesen und Entschädigungen für besondere Beanspruchungen bezahlt; letztere müssen durch die Präsidentin oder den Präsidenten visiert werden.

3. Auf weitere Entschädigungen besteht kein Anspruch.

1. Der Verwaltungsrat legt die Löhne der Geschäftsleitungsmitglieder fest.

2. Die Anfangslöhne und strukturelle Lohnanpassungen unterliegen der Genehmigung der Standeskommission.

3. Die Löhne orientieren sich an den Kriterien und den Lohnstrukturen der entsprechenden Funktionsstufen der kantonalen Verwaltung sowie an der Marktüblichkeit.

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