810.010
VGZ
CH-AI
Art. 8 Verordnung über das Gesundheitszentrum Appenzell (VGZ) - Handlungsspielraum
Art. 8 VGZ · Handlungsspielraum
1. Für die Belange des Gesundheitszentrums handeln dessen Organe. Sie sind innerhalb ihres Auftrags und unter Berücksichtigung der Eignerstrategie für Vertragsabschlüsse im Namen des Gesundheitszentrums zuständig.
2. Die Standeskommission kann für das Gesundheitszentrum ein Globalbudget festlegen und hierfür die Einzelheiten regeln, insbesondere die Verwendung nicht ausgeschöpfter Mittel.