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810.010 VGZ CH-AI

Art. 8 Verordnung über das Gesundheitszentrum Appenzell (VGZ) - Handlungsspielraum

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Art. 8 VGZ · Handlungsspielraum

1. Für die Belange des Gesundheitszentrums handeln dessen Organe. Sie sind innerhalb ihres Auftrags und unter Berücksichtigung der Eignerstrategie für Vertragsabschlüsse im Namen des Gesundheitszentrums zuständig.

2. Die Standeskommission kann für das Gesundheitszentrum ein Globalbudget festlegen und hierfür die Einzelheiten regeln, insbesondere die Verwendung nicht ausgeschöpfter Mittel.

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