810.010
VGZ
CH-AI
Art. 6 Verordnung über das Gesundheitszentrum Appenzell (VGZ) - Geschäftsleitung
Art. 6 VGZ · Geschäftsleitung
1. Die Geschäftsleitung nimmt die operative Führung des Gesundheitszentrums nach den Vorgaben des Verwaltungsrates wahr.