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810.010 VGZ CH-AI

Art. 6 Verordnung über das Gesundheitszentrum Appenzell (VGZ) - Geschäftsleitung

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Art. 6 VGZ · Geschäftsleitung

1. Die Geschäftsleitung nimmt die operative Führung des Gesundheitszentrums nach den Vorgaben des Verwaltungsrates wahr.

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