Art. 5 Verordnung über das Gesundheitszentrum Appenzell (VGZ) - c) Aufgaben
Art. 5 VGZ · c) Aufgaben
1. Der Verwaltungsrat ist das oberste Organ des Gesundheitszentrums. Er fasst in allen Angelegenheiten Beschluss, soweit nicht ausdrücklich eine anderweitige Zuständigkeit gilt.
2. Dem Verwaltungsrat obliegen folgende Hauptaufgaben
a) strategische Führung des Gesundheitszentrums und Erteilung der nötigen Weisungen;
b) Erlass eines Reglements über die Aufgaben und Kompetenzen der Geschäftsleitung;
c) Wahlvorschlag für den Vorsitz und Ernennung der weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung;
d) Beaufsichtigung der Geschäftsleitung;
e) Festlegung der Grundsätze der Rechnungslegung;
f) mehrjährige Leistungs-, Finanz- und Investitionsplanung einschliesslich Budgetantrag;
g) Festlegung des Qualitätsmanagements.
h) periodische Berichterstattung gegenüber der Standeskommission über seine Tätigkeit und den Stand der Zielerreichung.