810.010
VGZ
CH-AI
Art. 3 Verordnung über das Gesundheitszentrum Appenzell (VGZ) - Verwaltungsrat a) Zusammensetzung
Art. 3 VGZ · Verwaltungsrat a) Zusammensetzung
1. Der Verwaltungsrat besteht aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin und vier bis sechs weiteren Mitgliedern. Das Gesundheits- und Sozialdepartement und das Finanzdepartement sind im Verwaltungsrat je mit einem Mitglied vertreten.
2. Bei der Besetzung des Verwaltungsrates ist darauf zu achten, dass das Fachwissen in Betriebswirtschaft, Medizin und Pflege, insbesondere für die Langzeitversorgung von Betagten, angemessen abgedeckt ist.
3. Der Vorsitz der Geschäftsleitung nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil.