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Art. 7 Gesetz über das Gesundheitszentrum Appenzell (GGZ) - Personal

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Art. 7 GGZ · Personal

1. Für das Personal des Gesundheitszentrums gelten arbeitsrechtlich die gleichen Regelungen wie für die Kantonsangestellten.

2. Der Verwaltungsrat kann davon durch Reglement abweichen; das Reglement bedarf der Genehmigung der Standeskommission.

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