810.000
GGZ
CH-AI
Art. 5 Gesetz über das Gesundheitszentrum Appenzell (GGZ) - Standeskommission
Art. 5 GGZ · Standeskommission
1. Die Standeskommission
a) wählt den Verwaltungsrat, dessen Präsidium und den Vorsitz der Geschäftsleitung;
b) regelt die Entschädigung der Organe des Gesundheitszentrums;
c) erteilt dem Gesundheitszentrum unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel den Leistungsauftrag;
d) legt die Eignerstrategie des Kantons fest.