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810.000 GGZ CH-AI

Art. 5 Gesetz über das Gesundheitszentrum Appenzell (GGZ) - Standeskommission

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Art. 5 GGZ · Standeskommission

1. Die Standeskommission

a) wählt den Verwaltungsrat, dessen Präsidium und den Vorsitz der Geschäftsleitung;

b) regelt die Entschädigung der Organe des Gesundheitszentrums;

c) erteilt dem Gesundheitszentrum unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel den Leistungsauftrag;

d) legt die Eignerstrategie des Kantons fest.

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