Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
810.000 GGZ CH-AI

Art. 4 Gesetz über das Gesundheitszentrum Appenzell (GGZ) - Grosser Rat

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 GGZ · Grosser Rat

1. Der Grosse Rat

a) regelt die Grundsätze der Führungsorganisation des Gesundheitszentrums durch Verordnung;

b) bewilligt im Budget die für den Leistungsauftrag erforderlichen Mittel;

c) nimmt vom Jahresbericht Kenntnis und genehmigt die Jahresrechnung.

← Art. 3 GGZ Gesetz über das Gesundheitszentrum Appenzell (GGZ) - Zweck Art. 5 GGZ →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →