810.000
GGZ
CH-AI
Art. 3 Gesetz über das Gesundheitszentrum Appenzell (GGZ) - Aufgaben
Art. 3 GGZ · Aufgaben
1. Das Gesundheitszentrum erbringt Leistungen der medizinischen Versorgung und der Langzeitversorgung. Durch Leistungsauftrag können ihm insbesondere folgende Aufgaben übertragen werden
a) stationäre und ambulante Akutversorgung;
b) Wohn-, Betreuungs- und Pflegeangebote;
c) gemeinwirtschaftliche Leistungen.
2. Soweit dies mit dem Leistungsauftrag und der Eignerstrategie vereinbar ist, ist das Gesundheitszentrum in seiner unternehmerischen Tätigkeit frei.