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810.000 GGZ CH-AI

Art. 3 Gesetz über das Gesundheitszentrum Appenzell (GGZ) - Aufgaben

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Art. 3 GGZ · Aufgaben

1. Das Gesundheitszentrum erbringt Leistungen der medizinischen Versorgung und der Langzeitversorgung. Durch Leistungsauftrag können ihm insbesondere folgende Aufgaben übertragen werden

a) stationäre und ambulante Akutversorgung;

b) Wohn-, Betreuungs- und Pflegeangebote;

c) gemeinwirtschaftliche Leistungen.

2. Soweit dies mit dem Leistungsauftrag und der Eignerstrategie vereinbar ist, ist das Gesundheitszentrum in seiner unternehmerischen Tätigkeit frei.

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