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810.000 GGZ CH-AI

Art. 2 Gesetz über das Gesundheitszentrum Appenzell (GGZ) - Struktur

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Art. 2 GGZ · Struktur

1. Das Gesundheitszentrum ist eine unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons.

2. Das oberste Führungsorgan ist der Verwaltungsrat.

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