810.000
GGZ
CH-AI
Art. 2 Gesetz über das Gesundheitszentrum Appenzell (GGZ) - Struktur
Art. 2 GGZ · Struktur
1. Das Gesundheitszentrum ist eine unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons.
2. Das oberste Führungsorgan ist der Verwaltungsrat.