801.301
CH-AI
Art. 5 Standeskommissionsbeschluss über den Fonds für das Alter - Zuständigkeiten
Art. 5 Standeskommissionsbeschluss über den Fonds für das Alter · Zuständigkeiten
1. Die Standeskommission übt die Oberaufsicht über den Fonds aus.
2. Sie beschliesst
a) über die Unterstützung von Projekten;
b) über Beiträge in Härtefällen.
3. Das Departement behandelt die eingehenden Gesuche, erarbeitet die Entscheidungsgrundlagen und stellt Antrag über den Einsatz von Fondsmitteln.
4. Die Landesbuchhaltung verwaltet das Fondsvermögen, legt die Mittel zinsbringend an und veranlasst die Auszahlungen.