801.300
AhiGLSTE
CH-AI
Art. 2 Gesetz über die öffentliche Altershilfe (Altershilfegesetz, AhiG) - Zuständigkeiten
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Altershilfegesetz, AhiG · Zuständigkeiten
1. Die Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes und der dazugehörenden Ausführungsbestimmungen obliegt der Standeskommission.
2. Für den Vollzug ist, wenn nichts anderes festgelegt ist, das Gesundheits- und Sozialdepartement zuständig.