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Art. 2 Gesetz über die öffentliche Altershilfe (Altershilfegesetz, AhiG) - Zuständigkeiten

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Altershilfegesetz, AhiG · Zuständigkeiten

1. Die Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes und der dazugehörenden Ausführungsbestimmungen obliegt der Standeskommission.

2. Für den Vollzug ist, wenn nichts anderes festgelegt ist, das Gesundheits- und Sozialdepartement zuständig.

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