Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
800.011 CH-AI

Standeskommissionsbeschluss über die Pflegefinanzierung (StKB Pflegefinanzierung) - Patientenbeteiligung an ambulanter Pflege

8 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Appenzell Innerrhoden
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Kostenbeteiligung von Patienten und Kanton

1. Die Patienten beteiligen sich an den ambulanten Pflegeleistungen. Von der Patientenbeteiligung ausgenommen sind Leistungen der Akut- und Übergangspflege.

2. Die Patientenbeteiligung beträgt je Tag pauschal die Hälfe des nach Bundesrecht zulässigen Maximums, gerundet auf 10 Rappen.

3. Für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Altersjahr besteht keine Beitragspflicht.

Kostenbeteiligung von Patienten und Kanton

1. Die Leistungen nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 29. September 1995 (KLV) sowie die Restkosten und die Finanzierung im Sinne von Art. 25a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG) richten sich nach dem Anhang.

1a. Die Restkosten reduzieren sich um den Betrag der Patientenbeteiligung.

2. ...

3. ...

4. ...

Kostenbeteiligung von Patienten und Kanton

1. Der Kanton beteiligt sich an den zwischen Krankenversicherern und Leistungserbringern vereinbarten Vergütungen für die Akut- und Übergangspflege mit 55%. Die Restkosten gehen zu Lasten der Krankenversicherer.

Organisationen mit Leistungsauftrag

1. An Organisationen mit einem Leistungsauftrag können weitere Beiträge zur Deckung von Vorhalteleistungen, Aufwendungen für rückwärtige Dienste, Qualitätssicherung, Aus-, Weiter- und Fortbildung usw. gewährt werden, soweit ihre Kosten nicht durch die Vergütungen gemäss Art. 2 und 3 sowie weitere Einnahmen und Beiträge gedeckt sind.

Betriebsführung und Rechnungslegung

1. Die Kosten stationär erbrachter Leistungen gliedern sich nach

a) Kosten für Pflegeleistungen und Leistungen der Akut- und Übergangspflege;

b) Kosten für weitere Pflichtleistungen der Sozialversicherer wie ärztliche Behandlungen, Arznei, Therapien, Therapie- und Pflegematerial;

c) Kosten für Unterkunft und Verpflegung (Hotellerie);

d) Kosten für Betreuung, die keine Pflegeleistung im Sinne des KVG darstellt;

e) Kosten für andere Leistungen.

2. Die Kosten ambulant erbrachter Leistungen gliedern sich nach

a) Kosten für Pflegeleistungen und Leistungen der Akut- und Übergangspflege;

b) Kosten für nicht-pflegerische Spitex-Leistungen.

c) * Kosten für Pflegeleistungen, die von pflegenden Angehörigen erbracht werden.

Betriebsführung und Rechnungslegung

1. Die Leistungserbringer sind zu einer transparenten Rechnungsstellung gegenüber allen beteiligten Finanzierungspartnern verpflichtet.

2. Die Kostenanteile der einzelnen Leistungsbereiche gemäss Art. 5 sind separat auszuweisen, wobei die Kosten für Pflegeleistungen weiter zu unterteilen sind nach den Beträgen zulasten Versicherer, Leistungsbezüger und Kanton.

3. Die Kantonsbeiträge an die Kosten der Pflege werden direkt zwischen den Leistungserbringern und dem Kanton abgerechnet. Eine Verrechnung gegenüber den Versicherten oder den Versicherern ist ausgeschlossen.

4. Die Leistungsbezüger erhalten eine entsprechend reduzierte Rechnung, auf der jedoch die Beiträge von Kanton und Krankenversicherern ersichtlich sein müssen.

Betriebsführung und Rechnungslegung

1. Leistungserbringer der Pflege und Hilfe zu Hause sind Spitex-Organisationen und Pflegefachpersonen, die zur Abrechnung mit der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen sind.

2. Die Restkostenfinanzierung richtet sich

a) * nach Anhang A-1a für Leistungen der Leistungserbringer, die dem Gesundheitsamt jährlich eine anerkannte standardisierte Kostenrechnung nach den Richtlinien des Spitex-Verbands Schweiz ("Spitex-Finanzmanual, Handbuch zum standardisierten Rechnungswesen für Spitex-Organisationen") einreichen, soweit die Leistungen nicht durch pflegende Angehörige erbracht werden;

b) * nach Anhang A-1b für die übrigen Leistungen.

3. Die Kostenrechnung ist dem Gesundheitsamt bis spätestens am 30. April des Folgejahres einzureichen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →