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800.010 VGESG CH-AI

Art. 9 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (V GesG) - Inverkehrbringen

Verkehr mit Heilmitteln und Giften
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Art. 9 V GesG · Inverkehrbringen

1. Für das Inverkehrbringen von Heilmitteln und Giften sowie den Handel mit denselben sind die Vorschriften der Bundesgesetzgebung massgeblich.

2. Die Standeskommission erlässt hierzu die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

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