800.010
VGESG
CH-AI
Art. 9 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (V GesG) - Inverkehrbringen
Verkehr mit Heilmitteln und Giften
Art. 9 V GesG · Inverkehrbringen
1. Für das Inverkehrbringen von Heilmitteln und Giften sowie den Handel mit denselben sind die Vorschriften der Bundesgesetzgebung massgeblich.
2. Die Standeskommission erlässt hierzu die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.