Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
800.010 VGESG CH-AI

Art. 8b Verordnung zum Gesundheitsgesetz (V GesG) - Anforderungen an Raucherräume und Raucherlokale

Gesundheitsvorsorge
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8b V GesG · Anforderungen an Raucherräume und Raucherlokale

1. Ausreichend belüftet im Sinne von Art. 2 des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen ist der Raucherraum, wenn er Folgendes enthält

1. eine mechanische Lüftung mit einer Zuführung von mindestens 36 m³ Frischluft pro Stunde und Platz oder

2. einen der Raumgrösse entsprechenden Luftreiniger mit HEPA-Schwebstofffilter oder

3. eine der Raumgrösse angemessene Fensterfläche, die sich zur regelmässigen Frischluftzufuhr öffnen lässt.

2. Raucherlokale im Sinne von Art. 3 des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen müssen die Anforderungen nach Abs. 1 Ziff. 1 oder 2 erfüllen.

3. Lüftungen oder Luftreiniger sind gemäss dem Stand der Technik zu warten.

← Art. 8a V GesG Verordnung zum Gesundheitsgesetz (V GesG) - Notfall- und Krankentransporte Art. 9 V GesG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →