800.010
VGESG
CH-AI
Art. 8b Verordnung zum Gesundheitsgesetz (V GesG) - Anforderungen an Raucherräume und Raucherlokale
Gesundheitsvorsorge
Art. 8b V GesG · Anforderungen an Raucherräume und Raucherlokale
1. Ausreichend belüftet im Sinne von Art. 2 des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen ist der Raucherraum, wenn er Folgendes enthält
1. eine mechanische Lüftung mit einer Zuführung von mindestens 36 m³ Frischluft pro Stunde und Platz oder
2. einen der Raumgrösse entsprechenden Luftreiniger mit HEPA-Schwebstofffilter oder
3. eine der Raumgrösse angemessene Fensterfläche, die sich zur regelmässigen Frischluftzufuhr öffnen lässt.
2. Raucherlokale im Sinne von Art. 3 des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen müssen die Anforderungen nach Abs. 1 Ziff. 1 oder 2 erfüllen.
3. Lüftungen oder Luftreiniger sind gemäss dem Stand der Technik zu warten.