800.010
VGESG
CH-AI
Art. 8a Verordnung zum Gesundheitsgesetz (V GesG) - Passivraucherschutz
Gesundheitsvorsorge
Art. 8a V GesG · Passivraucherschutz
1. Es gilt ein Rauchverbot nach Massgabe der Bundesgesetzgebung zum Schutz vor Passivrauchen.
2. Raucherräume nach Art. 2 des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen vom 3. Oktober 2008 sind erlaubt, Raucherlokale nach Art. 3 des Bundesgesetzes können auf Gesuch hin bewilligt werden.