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800.010 VGESG CH-AI

Art. 8a Verordnung zum Gesundheitsgesetz (V GesG) - Passivraucherschutz

Gesundheitsvorsorge
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Art. 8a V GesG · Passivraucherschutz

1. Es gilt ein Rauchverbot nach Massgabe der Bundesgesetzgebung zum Schutz vor Passivrauchen.

2. Raucherräume nach Art. 2 des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen vom 3. Oktober 2008 sind erlaubt, Raucherlokale nach Art. 3 des Bundesgesetzes können auf Gesuch hin bewilligt werden.

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