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800.010 VGESG CH-AI

Art. 7 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (V GesG) - Besondere Massnahmen

Gesundheitsvorsorge
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Art. 7 V GesG · Besondere Massnahmen

1. Besondere Massnahmen in der Gesundheitsvorsorge, wie periodische Schutzimpfungen usw. werden nach Absprache mit dem Kantonsarzt und dem Bundesamt für Gesundheitswesen durch die Standeskommission angeordnet.

2. Das Departement stellt für Reihenimpfungen Antrag an die Standeskommission. Die Teilnahme an öffentlichen Reihenimpfungen ist freiwillig. Die Standeskommission kann die Unentgeltlichkeit der Impfungen anordnen und bei Epidemiegefahr bestimmte Impfungen für obligatorisch erklären.

3. In Notfällen ordnet das Departement die vorsorglichen Massnahmen an.

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