800.010
VGESG
CH-AI
Art. 5 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (V GesG) - Gesundheitsvorsorge/Prävention
Gesundheitsvorsorge
Art. 5 V GesG · Gesundheitsvorsorge/Prävention
1. Die Massnahmen der Gesundheitsvorsorge dienen insbesondere der Gesundheitsförderung- und Gesundheitserziehung, der Suchtprävention und Verhütung von Krankheiten.
2. Der Kanton betreibt eine Mütter- und Väterberatungsstelle oder sorgt mittels Leistungsauftrag für ein ausreichendes Angebot.