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800.010 VGESG CH-AI

Art. 5 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (V GesG) - Gesundheitsvorsorge/Prävention

Gesundheitsvorsorge
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Art. 5 V GesG · Gesundheitsvorsorge/Prävention

1. Die Massnahmen der Gesundheitsvorsorge dienen insbesondere der Gesundheitsförderung- und Gesundheitserziehung, der Suchtprävention und Verhütung von Krankheiten.

2. Der Kanton betreibt eine Mütter- und Väterberatungsstelle oder sorgt mittels Leistungsauftrag für ein ausreichendes Angebot.

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