800.010
VGESG
CH-AI
Art. 4 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (V GesG) - Notfall- und Krankentransporte
Notfalldienst
Art. 4 V GesG · Notfall- und Krankentransporte
1. ...
2. Das Departement sorgt im Bereich der Humanmedizin für die zweckmässige Organisation und Sicherstellung der Notfall- und Krankentransporte. Es kann dazu mit geeigneten Diensten entsprechende Zusammenarbeits-Vereinbarungen abschliessen.
3. Für den Notfalldienst sind Leistungserbringer zugelassen, welche die vom Departement erlassenen Richtlinien erfüllen. Das Departement kann für den Rettungsdienst in alpinen und abgelegenen Gebieten besondere - von den Richtlinien abweichende - Einsatzdienste zulassen.