800.010
VGESG
CH-AI
Art. 12e Verordnung zum Gesundheitsgesetz (V GesG) - Anerkannte Kosten
Finanzierung
Art. 12e V GesG · Anerkannte Kosten
1. Die Standeskommission legt die normativ anerkannten Pflegekosten jährlich wie folgt fest
a) im stationären Bereich auf der Basis des anrechenbaren Aufwandes pro Tag und Pflegebedarfsstufe in gleichartigen Institutionen;
b) im ambulanten Bereich auf Basis des anrechenbaren Aufwandes pro Leistungsart und -stunde in gleichartigen Institutionen; bei Spitex-Institutionen mit kantonalem Leistungsauftrag werden die Kosten für gemeinwirtschaftliche Leistungen berücksichtigt.
2. Die Festlegung für ein Beitragsjahr erfolgt auf der Basis der Daten des vorausgehenden Rechnungsjahres. Für Fälle, in denen diese Daten zum Zeitpunkt der Festlegung nicht vorliegen, kann die Standeskommission das Nähere regeln.