Art. 12d Verordnung zum Gesundheitsgesetz (V GesG) - Förderung ambulanter Behandlungen
Art. 12d V GesG · Förderung ambulanter Behandlungen
1. Die Standeskommission bezeichnet Untersuchungen und Behandlungen, bei denen die ambulante Durchführung in der Regel wirksamer, zweckmässiger oder wirtschaftlicher ist als die stationäre.
2. Der Kanton beteiligt sich nur dann an den Kosten der stationären Durchführung von Untersuchungen und Behandlungen nach Abs. 1, wenn besondere Umstände eine stationäre Durchführung erfordern. Besondere Umstände liegen insbesondere vor, wenn der Patient
a) besonders schwer erkrankt ist,
b) an schweren Begleiterkrankungen leidet,
c) einer besonderen Behandlung oder Betreuung bedarf oder
d) besondere soziale Umstände vorliegen.
3. Das Spital dokumentiert die besonderen Gründe und stellt dem Gesundheits- und Sozialdepartement die Dokumentation zur Verfügung. Das Gesundheits- und Sozialdepartement kann die Spitäler für bestimmte Untersuchungen und Behandlungen von der Dokumentationspflicht befreien oder diese einschränken.
4. Das Gesundheits- und Sozialdepartement kann jederzeit umfassend Einsicht in die Patientenunterlagen nehmen.