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800.010 VGESG CH-AI

Art. 12 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (V GesG) - Qualitätskontrolle

Gesundheitsversorgung
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Art. 12 V GesG · Qualitätskontrolle

1. Die der Pflege von Kranken dienenden Einrichtungen sowie die Alters- und Pflegeheime unterstehen der Aufsicht des Departementes.

2. Die Qualitätskontrolle erfolgt gemäss den Richtlinien der anerkannten Fachorganisationen im Gesundheitswesen.

3. Die Standeskommission kann ergänzende Bestimmungen zur Sicherstellung der Qualitätskontrolle erlassen.

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