800.010
VGESG
CH-AI
Art. 12 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (V GesG) - Qualitätskontrolle
Gesundheitsversorgung
Art. 12 V GesG · Qualitätskontrolle
1. Die der Pflege von Kranken dienenden Einrichtungen sowie die Alters- und Pflegeheime unterstehen der Aufsicht des Departementes.
2. Die Qualitätskontrolle erfolgt gemäss den Richtlinien der anerkannten Fachorganisationen im Gesundheitswesen.
3. Die Standeskommission kann ergänzende Bestimmungen zur Sicherstellung der Qualitätskontrolle erlassen.