800.010
VGESG
CH-AI
Art. 10 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (V GesG) - Versandhandel
Verkehr mit Heilmitteln und Giften
Art. 10 V GesG · Versandhandel
1. Der Versandhandel mit Arzneimitteln ist bewilligungspflichtig.
2. Für die Bewilligung ist, unter dem Vorbehalt der Bundesgesetzgebung, das Departement zuständig.