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800.010 VGESG CH-AI

Art. 10 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (V GesG) - Versandhandel

Verkehr mit Heilmitteln und Giften
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Art. 10 V GesG · Versandhandel

1. Der Versandhandel mit Arzneimitteln ist bewilligungspflichtig.

2. Für die Bewilligung ist, unter dem Vorbehalt der Bundesgesetzgebung, das Departement zuständig.

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