800.000
GESG
CH-AI
Art. 39 Gesundheitsgesetz (GesG) - Beschlagnahme
Dringliche Massnahmen
Art. 39 GesG · Beschlagnahme
1. Das Departement kann bei Gefahr für die öffentliche Gesundheit Einrichtungen, Geräte und Stoffe einziehen. Soweit erforderlich kann es dabei die Mitwirkung der Kantonspolizei beanspruchen.
2. Es verfügt die Rückgabe, sobald keine Gefahr mehr besteht.
3. Ist mit einer dauernden Gefahr zu rechnen, so verfügt es die Verwertung oder Vernichtung. Der Eigentümer trägt die Kosten der Vernichtung und erhält den Verwertungserlös nach Abzug der Kosten.