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Art. 2 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Luftfahrt - b. Bezirksrat

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Art. 2 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Luftfahrt · b. Bezirksrat

1. Der Bezirksrat übt die den Gemeinden zugewiesenen Befugnisse aus. Insbesondere gibt er sein Einverständnis zu Ausnahmen im Bereich Landeplätze im Gebirge, Flugräume und Flugwege (Art. 8 Abs. 5 LFG und Art. 86 Abs. 2 lit. c LFV).

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