Zuständigkeit a. Standeskommission
Gesetzestext (4 Artikel)
1. Die Standeskommission übt die dem Kanton zugewiesenen Befugnisse aus, insbesondere
a) Stellungnahme zu Landeplätzen im Gebirge, Flugräumen und Flugwegen (Art. 8 LFG);
b) Erlass von Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung und der Gefährdung von Personen und Sachen für bestimmte Kategorien unbemannter Luftfahrzeuge mit einem Gewicht von weniger als 30 kg (Art. 2a Abs. 2 LFV);
c) Erhebung von Einwendungen zu Flugveranstaltungen (Art. 87 Abs. 3 LFV).
1. Der Bezirksrat übt die den Gemeinden zugewiesenen Befugnisse aus. Insbesondere gibt er sein Einverständnis zu Ausnahmen im Bereich Landeplätze im Gebirge, Flugräume und Flugwege (Art. 8 Abs. 5 LFG und Art. 86 Abs. 2 lit. c LFV).
1. Die Kantonspolizei übt die den Ortsbehörden zugewiesenen Befugnisse aus.
1. Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.