746.010
EVRLG
CH-AI
Art. 3 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Rohrleitungsgesetz (EV RLG) - Übergangsrecht
Art. 3 EV RLG · Übergangsrecht
1. Für Rohrleitungsanlagen, für die eine nach dieser Verordnung erforderliche Bewilligung noch nicht erteilt wurde, ist eine solche innert dreier Jahre einzuholen.