746.010
EVRLG
CH-AI
Art. 2 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Rohrleitungsgesetz (EV RLG) - Zuständigkeiten
Art. 2 EV RLG · Zuständigkeiten
1. Das Bau- und Umweltdepartement ist zuständige kantonale Stelle gemäss eidgenössischer Rohrleitungsgesetzgebung, Alarmstelle ist die Kantonspolizei.
2. Das Bau- und Umweltdepartement ist zuständig für die Bewilligung von Bau und Betrieb von Rohrleitungsanlagen, für die eine kantonale Aufsicht vorgeschrieben ist.
3. Es kann einem Rohrleitungsunternehmen für den Betrieb von Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck von höchstens 1000 hPa (1 bar) auf Gesuch hin eine generelle Bewilligung erteilen, wenn dieses nachweist, dass Gewähr für einen ordnungsgemässen Betrieb besteht.