746.010
EVRLG
CH-AI
Art. 1 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Rohrleitungsgesetz (EV RLG) - Aufsicht
Art. 1 EV RLG · Aufsicht
1. Die Standeskommission führt im Kanton die Oberaufsicht im Bereich der Rohrleitungsgesetzgebung.
2. Die Aufsicht über den Bau, den Unterhalt und den Betrieb von Rohrleitungsanlagen mit kantonaler Bewilligung obliegt dem Bau- und Umweltdepartement.
3. Die Standeskommission kann die technische Aufsicht vertraglich einem Dritten übertragen; ausgeschlossen ist das Übertragen von Verfügungs- und Weisungsrechten.
4. Die Kosten für mit der Aufsicht zusammenhängende Arbeiten und Aufwendungen sind dem jeweiligen Rohrleitungsunternehmen zu überbinden.