Einführungsverordnung zum eidgenössischen Rohrleitungsgesetz (EV RLG) - Aufsicht (EVRLG)
Gesetzestext (4 Artikel)
1. Die Standeskommission führt im Kanton die Oberaufsicht im Bereich der Rohrleitungsgesetzgebung.
2. Die Aufsicht über den Bau, den Unterhalt und den Betrieb von Rohrleitungsanlagen mit kantonaler Bewilligung obliegt dem Bau- und Umweltdepartement.
3. Die Standeskommission kann die technische Aufsicht vertraglich einem Dritten übertragen; ausgeschlossen ist das Übertragen von Verfügungs- und Weisungsrechten.
4. Die Kosten für mit der Aufsicht zusammenhängende Arbeiten und Aufwendungen sind dem jeweiligen Rohrleitungsunternehmen zu überbinden.
1. Das Bau- und Umweltdepartement ist zuständige kantonale Stelle gemäss eidgenössischer Rohrleitungsgesetzgebung, Alarmstelle ist die Kantonspolizei.
2. Das Bau- und Umweltdepartement ist zuständig für die Bewilligung von Bau und Betrieb von Rohrleitungsanlagen, für die eine kantonale Aufsicht vorgeschrieben ist.
3. Es kann einem Rohrleitungsunternehmen für den Betrieb von Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck von höchstens 1000 hPa (1 bar) auf Gesuch hin eine generelle Bewilligung erteilen, wenn dieses nachweist, dass Gewähr für einen ordnungsgemässen Betrieb besteht.
1. Für Rohrleitungsanlagen, für die eine nach dieser Verordnung erforderliche Bewilligung noch nicht erteilt wurde, ist eine solche innert dreier Jahre einzuholen.
1. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.