744.301
CH-AI
Art. 7 Standeskommissionsbeschluss zur eidg. Automobilkonzessionsverordnung - Gebühren
Art. 7 Standeskommissionsbeschluss zur eidg. Automobilkonzessionsverordnung · Gebühren
1. Für die Erteilung, Erneuerung, Übertragung, Änderung und den Widerruf einer Bewilligung wird eine Kanzleigebühr erhoben.