744.301
CH-AI
Art. 5 Standeskommissionsbeschluss zur eidg. Automobilkonzessionsverordnung - Aufsicht und Meldepflicht
Art. 5 Standeskommissionsbeschluss zur eidg. Automobilkonzessionsverordnung · Aufsicht und Meldepflicht
1. Die im bewilligten Betrieb verwendeten Fahrzeuge sind ständig in gutem Zustand zu halten.
2. Fahrzeugwechsel und andere wesentliche Änderungen, die die Angaben gemäss Art. 2 dieser Verordnung betreffen, sind dem Volkswirtschaftsdepartement umgehend zu melden.