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Art. 5 Standeskommissionsbeschluss zur eidg. Automobilkonzessionsverordnung - Aufsicht und Meldepflicht

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Art. 5 Standeskommissionsbeschluss zur eidg. Automobilkonzessionsverordnung · Aufsicht und Meldepflicht

1. Die im bewilligten Betrieb verwendeten Fahrzeuge sind ständig in gutem Zustand zu halten.

2. Fahrzeugwechsel und andere wesentliche Änderungen, die die Angaben gemäss Art. 2 dieser Verordnung betreffen, sind dem Volkswirtschaftsdepartement umgehend zu melden.

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