Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
744.301 CH-AI

Art. 4 Standeskommissionsbeschluss zur eidg. Automobilkonzessionsverordnung - Fahrbetrieb

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Standeskommissionsbeschluss zur eidg. Automobilkonzessionsverordnung · Fahrbetrieb

1. Der Fahrbetrieb darf erst aufgenommen werden, wenn die Bewilligung erteilt ist.

← Art. 3 Standeskommissionsbeschluss zur eidg. Automobilkonzessionsverordnung Zuständigkeit Art. 5 Standeskommissionsbeschluss zur eidg. Automobilkonzessionsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →