744.301
CH-AI
Art. 1 Standeskommissionsbeschluss zur eidg. Automobilkonzessionsverordnung - Zuständigkeit
Art. 1 Standeskommissionsbeschluss zur eidg. Automobilkonzessionsverordnung · Zuständigkeit
1. Das Volkswirtschaftsdepartement ist zuständig für die Erteilung, Erneuerung, Übertragung, Änderung und den Widerruf von Bewilligungen gemäss Art. 32-35 VPK.
2. Die Aufsicht über die Einhaltung der technischen Anforderungen und der Zulassungsvorschriften der eingesetzten Fahrzeuge obliegt der nach der Strassenverkehrsgesetzgebung zuständigen kantonalen Behörde. Für die Aufsicht über die Einhaltung der übrigen Bewilligungsvoraussetzungen ist das Volkswirtschaftsdepartement zuständig.